Pressegesetz SH
Das komplette Pressegesetz von SH ist hier verlinkt. Beachte dabei: Ziff. 8 den Zusatz: (2) „Die Vorschrift des Absatzes 1 Nummer 3 gilt nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.“ Heißt: Bei Print kann schon ein 15-jähriger die Verantwortung tragen, bei Online-Versionen nicht – da ist eine Volljährigkeit erforderlich (noch), siehe TMG (Telemediengesetz).
Das Pressegesetz wird übrigens durch den Pressekodex ergänzt.
Video zur Sorgfalts- und Wahrheitspflicht:
Https://www.youtube.com/watch?v=5uQDOIwjHtg
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