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1 - Blog-Artikel, Digitales, Schulentwicklung

(Handy-) Nutzungsordnung für mobile Geräte in der Schule (Muster)

Ob Schüler (m/w/d) ihre Smartphones in der Schule nutzen dürfen sollen oder nicht, ist seit Jahren ein leidenschaftliches Diskussionsthema. Spätestens seit der Corona-Krise sind die Mobilgeräte allerdings für die Nutzung zu Unterrichtszwecken nicht mehr wegzudenken. Wie sieht es damit jetzt im Schulalltag aus? Fakt ist: Es muss immer Regelungen für so Etwas geben – zum Beispiel in Form einer Nutzungsordnung > hier steht ein Muster dafür bereit.

Die folgende Handy / Mobilgeräte-Nutzungsordnung hat Susanne Braun-Speck (media4schools / sii-talents e.V.) 2018 für eine Gemeinschaftsschule geschrieben. Der erste Absatz wurde später erweitert und die Reihenfolge von zwei Ziffern geändert, aber ansonsten ist diese Nutzungsordnung so noch im Einsatz – sie scheint sich bewährt zu haben. Hiermit stellt sie diese Handy- bzw. Mobil-Nutzungsordnung gemeinfrei als Muster anderen Schulen zur Verfügung.

Beachte: Dies ist ein Muster, welches auf eigene Verantwortung genutzt, sowie in eigenem Ermessen verändert und ergänzt werden kann. Die zur Verfügungstellung des Musters stellt keinen Rechtsrat dar und jegliche Haftung durch die Urheberin entfällt. Eine rechtliche Prüfung, z.B. durch einen Rechtsanwalt, fand nicht statt. Aber natürlich wurde sie, bei oben erwähnter Schule, von allen Gremien geprüft – wobei bis heute ein fehlendes Teilwort niemanden aufgefallen ist (ergänzt: heute).

Download als PDF oder als Word-Datei möglich.

Copyright-Hinweis: Nutzung und Weitergabe sowie Veränderung erlaubt – mit Namensnennung – nicht-kommerziell – Urheber: Susanne Braun-Speck, media4schools.de by sii-talents.de, Kontakt: s.braun-speck@sii-kids.de


(Handy-) Nutzungsordnung für mobile Geräte in der Schule (Muster)

 

Präambel

Grundsätzlich ist die Nutzung von mobilen Geräten (Handys, Smartphones sowie Tablet-PC) an unserer Schule / auf dem Schulgelände erlaubt. Damit für alle Beteiligten (Schüler, Lehrer, Besucher, etc) gleiche und verbindliche Rechte und Regeln gelten sowie im Unterricht die Nutzung von Online-Medien möglich wird, ist in dieser Mobil-Nutzungs-Ordnung Folgendes geregelt:

  1. Grundsätzlicher Umgang mit mobilen Geräten in der Schule und auf dem Schulgelände inkl. Pausen-Regelung:
    1. In wichtigen Angelegenheiten darf jederzeit telefoniert werden. Die Gespräche sind kurz zu halten und auf das Wichtigste zu begrenzen. Zum Beispiel
      1. wenn Stunden ausfallen und ihr dies mit den Eltern absprechen müsst.
      2. bei Notfällen jeder Art.
    2. Bei Veranstaltungen, an Projektentagen, etc. dürfen die Geräte – insbesondere die Kameras – benutzt werden, damit Schüler und Lehrer über diese Ereignisse berichten können. Hierbei sind besondere Regelungen hinsichtlich Persönlichkeits- und Datenschutzrechte zu beachten.
    3. In den Pausen dürfen mobile Geräte wie folgt genutzt werden:
      1. Ab dem 7. Jahrgang dürfen die Geräte in den Pausen benutzt werden.
      2. Eine Nutzung in der Mensa oder auf den Toiletten ist untersagt.
        1. Beim Musikhören müssen Kopfhörer benutzt werden. Die Lautstärke darf Menschen in der Umgebung nicht stören. Man muss weiterhin ansprechbar bleiben.
  2. Nutzung im Unterricht
    1. Natürlich soll der Unterricht im Interesse der Schüler möglichst störungs- und ablenkungsfrei gestaltet werden. Entsprechend ist im Unterricht grundsätzlich die Nutzung zu persönlichen Zwecken (außer bei Notfällen) untersagt.
    2. Sofern Mobilgeräte nicht zu Unterrichtszwecken genutzt werden, sind diese in der Tasche (Schulrucksack, Jacke, nicht Hosentasche/nicht direkt am Körper) komplett ausgeschaltet oder auf Flugmodus
    3. Dagegen soll die Nutzung von mobilen Geräten in Zusammenhang mit Online-Medien beim Unterricht gefördert Deshalb ist in Absprache mit dem jeweiligen Lehrer während des Unterrichts Folgendes möglich:
      1. Insbesondere dürfen Mobilfunkgeräte zur Recherche von Informationen und zur Veranschaulichung (z.B. durch das Zeigen von Bildern oder Videos zum jeweiligen Thema) genutzt werden.
      2. Beteiligte (Lehrer und Schüler) dürfen interessante Tafelbilder, Kunstwerke, Projektarbeiten o.ä. fotografieren. Urheberrechte sind zu beachten!
      3. Im naturwissenschaftlichen Unterricht dürfen interessante Experimente gefilmt oder fotografiert werden.
      4. Auf Ausflügen und Klassenfahrten darf zu Dokumentations- oder Erinnerungszwecken gefilmt oder fotografiert werden. Beachte hierzu Ziffer 4 dieser Nutzungsordnung!
      5. Im Musikunterricht darf man das Handy zum Aufnehmen oder Abspielen von Musik nutzen.
      6. Und im Mathematik-Unterricht darf z.B. der Taschenrechner, die Uhr, der Kalender oder die Stoppuhr genutzt werden.
  3. Gesundheit
    1.  Die Nutzung von mobilen Geräten ist in vielerlei Hinsicht nicht gesund, worauf wir hier hinweisen möchten. Bedenke also jederzeit: Jedes elektrische Gerät gibt „Elektro-Smog“ ab. Ein mobiles Gerät tut dies in zweifacher Hinsicht und beides ist ungesund:
      • Mobil-Funk (beim Telefonieren und z.B. bei Datenübertragung) ist hochfrequente Strahlung
      • Die Stromversorgung darin ist niederfrequente Strahlung (magnetische bzw. elektrische Energie)
      • Der kleine Bildschirm strengt die Augen an und überfordert sie schnell.
      • Nur gesunde Ernährung und Sport halten euch schlank, Bewegung ist das A und O. Das krumme Beugen über Smartphones kann dem Körper massiv schaden.
  4. Persönlichkeits- und Datenschutzrechte
    1. Jeder Schüler ist für die Sicherung seiner Mobilfunkgeräte samt Inhalten selbst verantwortlich und hat diese mit einem Passwort zu schützen.
    2. Die Schule übernimmt keinerlei Haftung!
    3. Niemand darf die Inhalte persönlicher Gegenstände kontrollieren, d.h. Lehrer dürfen beispielsweise nicht die Nachrichten auf Schüler-Handys lesen.
    4. Alle Beteiligten an der Schule dürfen keine digitalen Beiträge, Nachrichten, Fotos, Videos machen, sehen, veröffentlichen oder verteilen, die
      1. gegen die guten Sitten oder geltendes Recht verstoßen (z.B. als Mobbing betrachtet werden können).
      2. deren Veröffentlichung einen Straftatbestand erfüllt oder eine Ordnungswidrigkeit darstellt,
      3. die gegen das Urheberrecht, Markenrecht oder Wettbewerbsrecht verstoßen
      4. der beleidigende, rassistische, diskriminierende oder pornographische oder gewaltverherrlichende Inhalt haben.
    5. Fotos und Videos von anderen, einzelnen Schülern oder kleinen Gruppen dürfen nur mit deren persönlicher Einwilligung gemacht werden. Für Schulzwecke liegt ein formuliertes Genehmigungsformular im Sekretariat bereit.
    6. Fotos von Gruppen mit mehr als 15 Personen auf dem Bild dürfen gemacht werden, solange sie nicht gegen Ziffer 4.4. verstoßen.
  5. Folgen bei Missachtung der Nutzungsregeln:
    1. Störungen durch Mobilfunkgeräte im Unterricht können wie folgt geahndet werden:
      1. Bei 1maligen Klingeln, Vibrieren oder ähnlichem wird der jeweilige Schüler aufgefordert, das Handy in den Flugmodus zu versetzen.
      2. Sollte ein Schüler ein Gerät aktiv nutzen (z.B. unter dem Tisch oder in der Hosentasche) darf der anwesende Lehrer das Gerät einsammeln und bis zur Abholung am Ende des Schultages im Sekretariat abgeben.
      3. Sofern ein Schüler über mehrere Wochen immer wieder diese Regeln missachtet, kann er ein bis zu 14-tägiges komplettes Nutzungsrechtsverbot auferlegt zusammen mit einer Missbilligung bekommen. In solch einem Fall werden die Eltern benachrichtigt.
    2. Bei Missachtung der Persönlichkeitsrechte (Ziffer 4) gibt es folgende Möglichkeiten:
      1. Sollte jemand feststellen (zum Beispiel, weil ein Bild oder Video unter Schülern verteilt wurde), dass z.B. gegen die Persönlichkeitsrechte von sich oder anderen Schülern verstoßen wurde, können Betroffene selbst oder Freude/Klassenkameraden und/oder Lehrer sowie Eltern Beschwerde bei der Schulleitung einreichen und/oder sich Hilfe bei den Schulsozialarbeitern holen.
      2. Jeder ist berechtigt und darf sich aufgefordert fühlen, freiwillig die Inhalte seines eigenen Mobilgerätes zu zeigen, sofern er den Inhalt für persönlichkeitsverletzend, gefährlich oder straffähig hält.
      3. In Zweifelsfällen bzw. bei starkem Verdacht auf solche Rechtsverletzung wird die Polizei hinzugezogen und ggf. Anzeige erstattet.

Feburar 2018 (überarbeitet 2020/10)

23. Oktober 2020
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